Mietbedingungen

für Schlichting Maschinen und Geräte

Vorführmaschinen sind für 10 Betriebsstunden ohne Berechnung. Ab der 11. Stunde Berechnung laut Mietpreisliste. Die Aufrechnung durch den Mieter mit Ansprüchen gegenüber dem Vermieter ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch ist unbestritten oder gerichtlich festgelegt.

Mietsache 

1. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Bei Übergabe nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung vom Mieter anzuzeigen.

2. Die Mietsache ist mit einer Technik ausgestattet, die für den Vermieter die Position der Mietsache bestimmbar macht. Der Mieter willigt ein, dass der Vermieter GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu an Dritte erteilt, wenn die Mietsache nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben wird, die Mietsache außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten genutzt wird. Ferner willigt der Mieter ein, dass die Betriebsstunden erfasst werden. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Mietsache und der vertraglichen Rechte des Vermieters. Der Vermieter kann von staatlichen Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden.

3. Die Maschine darf ausschließlich für solche Arbeiten benutzt werden, für die es seiner Konstruktion und Bauart nach vom Hersteller vorgesehen und zugelassen ist. Der Mieter darf an der Maschine keine technischen Veränderungen vornehmen. Es dürfen nur Betriebsstoffe in der vom Hersteller vorgeschriebenen Spezifikation verwendet werden.

4. Die Maschine ist bei Ausgabe an den Kunden und bei der Rücknahme, vom Mitarbeiter der Firma Schlichting von allen Seiten inklusive Anbauteilen zu fotografieren.

Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und/ oder Ergänzungen des Vertrages und des Schriftformerfordernisses selbst bedürfen der Schriftform.

5. Der Einsatz der Mietsache ist auf Deutschland beschränkt.


Pflichten des Mieters

1. Im Falle eines Unfalls mit der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen und spätestens innerhalb von 24 Stunden den Vermieter zu informieren. Das Mietobjekt ist vom Vermieter vollkaskoversichert. Es besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 1.500 Euro für Traktoren und 4.000 Euro für Mähdrescher und Feldhäcksler. Glas- und Reifenschäden, Steinschlag und Schäden durch unsachgemäße Bedienung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen und ausschließlich vom Mieter zu tragen. Dieser Selbstbehalt ist im Falle eines Schadens und der Inanspruchnahme der Versicherung vom Mieter an den Vermieter auszugleichen.

2. Die Weitervermietung (Untervermietung) der Mietsache ist dem Mieter untersagt.

3. Nach Ende der Mietzeit hat der Mieter die Maschine am Firmensitz des Vermieters innerhalb der Geschäftszeiten, Montag - Freitag 7:30 - 16:30 Uhr zu übergeben.

4. Die Maschine befindet sich an vorgenannten Ort. Falls der Mieter sie an andere Örtlichkeiten verbringen will, hat er dies vorher dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter muss sofort Mitteilung machen, wenn die Maschine aufgrund eines gerichtlichen Titels gepfändet werden soll.

5. Fahrer*in bzw. zusätzliche eingetragene Fahrer*in müssen seit mindestens einem Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse B/BE sein.

6. Kommt es während der Dauer der Nutzung der Mietsache durch den Kunden zu Verstößen ge­gen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen Verkehrs- oder Ord­nungs­vor­schrif­ten, ist der Kunde verpflichtet, Schlichting Landmaschinen von sämtlichen Verwarnungs- und Bußgeldern, Ge­büh­ren und allen sonstigen Kosten freizustellen, die Behörden oder sonstige Stellen oder Per­so­nen wegen solcher Verstöße gegen Schlichting Landmaschinen erheben, sowie eine pau­scha­le Bearbeitungsgebühr für jeden Ein­zel­fall von € 40,00 an Schlichting Landmaschinen zu erstatten. Gewerbliche Fahrten auf Bundesstraßen sind mautpflichtig.

7. Bei Rückgabe bitte wieder für die gleiche Tankfüllung sorgen. Bei Minderbestand ist der Vermieter berechtigt, die Betankung vorzunehmen und den Kraftstoff dem Mieter in Rechnung zu stellen. Der Preis pro Liter Diesel beträgt dann 2,00 Euro zzgl. MWST. Der Preis pro Liter AdBlue beträgt 1,50 Euro zzgl. MWST. Wird die Mietsache nicht vollständig gereinigt zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter für die Reinigung einen Betrag in Höhe von 450,00 Euro in Rechnung zu stellen. Auf den Maschinen gilt Rauchverbot.

8. Der Mieter übernimmt bis zur Rückgabe der Mietsache an den Vermieter die Haltereigenschaft für die Mietsache und die damit verbundene Haftung. Er hat dafür zu sorgen, dass sich die Mietsache jederzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und insbesondere die gesetzlichen Vorschriften (wie Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungsordnung, Unfallverhütungsvorschriften) beachtet und eingehalten werden.

9. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung an der Maschine entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Mitarbeiter, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Das gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.

10. Wird die Mietsache vom Mieter nicht pünktlich zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 450,00 Euro pro Tag, höchstens jedoch 7.500,- Euro zu zahlen. Dem Vermieter bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden aufgrund der verspäteten Rückgabe gegen den Mieter geltend zu machen.


INSTANDHALTUNG, HAFTUNG, HOFMONTAGE

1. Die Kosten der Instandhaltung der Maschine trägt der Vermieter, sofern sie nicht durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung durch den Mieter verursacht worden sind. Die Vornahme der Instandhaltungsarbeiten erfolgt durch den Vermieter, solange keine gesonderte Regelung zwischen Vermieter und Mieter getroffen wurde. Nach Ende der Miete ist ein Expert Check zu machen. Dabei werden eventuelle Schäden aufgenommen, die der Mieter in der Zeit der Vermietung verursacht hat.

2. Diese Kosten werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Hofmontagen werden ab 2. Stunde An- /Abfahrt im Nahbereich berechnet. Aufschläge nach regulärer Arbeitszeit. Mehraufwand Arbeitslohn, Notdienstaufschlag oder mehr als 1 Std. An- /Abfahrt werden dem Mieter in Rechnung gestellt.


LAUFZEIT

1. Ein Mietvertrag wird mit dem Kunden für die im Mietvertrag vereinbarte Laufzeit ab­ge­schlos­sen. Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

2. Der Kunde gibt vor Mietbeginn an, welchen Zeitraum, welche Betriebsstundenzahl/ Hektar Zahl oder Trommel Stunden er in dieser Zeit in Anspruch nimmt. Bei Langzeitvermietung wird eine Monatspauschale berechnet. Der Kunde gibt die Stunden für die Langzeitmiete pro Monat vor Mietbeginn an.

3. Diese Angabe ist für den Mieter bindend. Ein überfahren dieser Angaben wird mit den üblichen Verrechnungssätzen berechnet. Ein unterfahren der Angaben wird nicht berücksichtigt oder vermindert von der Rechnung abgezogen. 

4. Setzt der Kunde den Gebrauch der Mietsache nach Beendigung des Vertrages fort, wird dadurch kein neu­es Mietverhältnis begründet. Der Kunde ist zur Zahlung ei­ner Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Gesamtmiete bis zum Zeitpunkt der tat­säch­li­chen Rückgabe der Miet­sa­che verpflichtet.


ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Neukunden haben bei Mietbeginn eine vorschüssige Zahlung zu leisten. Die Zahlung entspricht 25 % der vom Kunden angegebenen Mietdauer/ Betriebsstunden/ Hektar- Leistung.

2. Bei Langzeitmieten ist die Mietpauschale im Voraus zu entrichten.


Gerichtsstand

1. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Mieters zu erheben.

2. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CSIG). Der gesetzliche Vorrang verbraucherschützender Normen des Staates, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt hiervon unberührt.

Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift in diesem Vertrag, dass ihm die vermietete Maschine am Tag der Unterzeichnung in einwandfreiem Zustand übergeben worden ist.