Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung bei Gewährleistung und Mängelrüge

1. Der Verkäufer leistet für den Liefergegenstand Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:

2. Für Verbraucher gilt:

Die Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an einem gebrauchten, beweglichen Liefergegenstand verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4 nach Ablauf von einem Jahr ab Gefahrübergang.

3. Für Unternehmer gilt:

3.1 Der Verkauf gebrauchter, beweglicher Liefergegenstände erfolgt - soweit nichts anderes vereinbart ist - unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

3.2 Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an beweglichen, neu hergestellten Liefergegenständen verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4 nach Ablauf von einem Jahr ab Gefahrübergang.

Für alle Käufer gilt:

4. Die vorstehenden Regelungen über die Verjährungsfristen gelten nicht bei Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

5. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er binnen vier Wochen ab Übergabe der Ware durch schriftliche Anzeige an den Verkäufe zu rügen.

6. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB.

11. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind Ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere im Falle der Arglist, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei besonderer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.